Was uns trägt, was wir uns geben, wie wir's regeln. Der vollständige Text — direkt lesbar, ohne Download.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Alte Dumme e.V."
(2)Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen.
(3)Sitz des Vereins ist der Ortsteil Rockenthin der Hansestadt Salzwedel.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1)Ziel des Vereins ist die Förderung einer lebendigen, am Gemeinsinn orientierten Dorfgemeinschaft sowie die Wiederbelebung, Erhaltung und Weiterentwicklung dörflicher Strukturen und Lebensbedingungen in den Ortsteilen Andorf, Rockenthin, Hestedt sowie Klein- und Groß Grabenstedt. Dies geschieht insbesondere durch kulturelle Angebote in den einzelnen Ortsteilen, die durch ideelle, personelle, materielle oder finanzielle Beiträge des Vereins unterstützt werden. Jene dienen als Grundlage für eine nachhaltige, inklusive und zukunftsfähige Dorfentwicklung.
Vor dem Hintergrund dieses Ziels verfolgt der Verein als Zweck:
- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung des Sports
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Pflege der Heimat und des örtlichen Brauchtums,
- Maßnahmen zur Gestaltung, Unterhaltung und Verschönerung des Dorfes,
- die Anregung und Förderung heimatkundlicher Arbeiten wie der Erforschung, Aufarbeitung und Darstellung der Geschichte der Dörfer und der Region,
- Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen, Lesungen, Konzerten und Aufführungen,
- die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch mit anderen Dörfern und Regionen hinsichtlich der Umsetzung der Vereinszwecke,
- generationsübergreifende Bewegungsangebote, insbesondere die Förderung von Individual- und Ausdauersportarten für Jung und Alt,
- die Förderung des Dialogs zwischen den Generationen,
- generationsübergreifende Veranstaltungen wie z. B. Kinder- und Seniorennachmittage und die öffentliche Zugänglichkeit zu Musik,
- den Ausbau von Beteiligungs- und Begegnungsmöglichkeiten,
- die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat und der Gemeinde, der Kirchengemeinde sowie allen anderen Vereinen und Gruppen im Dorf im Sinne der freien demokratischen Grundordnung.
(3)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(5)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein und Mitgliedsbeiträge
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2)Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Geschäftsunfähigen, bei Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit sowie bei juristischen Personen ist der Aufnahmeantrag durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3)Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(4)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe bzw. Erhalt wirksam.
(5)Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit dem Tod eines Mitglieds.
(6)Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(7)Die Mitglieder können zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet werden. Der Vorstand erlässt einen Vorschlag zur Beitragsordnung, die dann im Rahmen einer Mitgliederversammlung für ein Jahr verabschiedet wird. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen kann nicht rückwirkend für vergangene Geschäftsjahre beschlossen werden. Der Verein löst die Zahlung aus. Digitale Zahlungsmittel, jährliche Zahlung. Der volle Jahresbeitrag wird auch im Eintrittsjahr fällig.
§ 4 Vorstand
(1)Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin oder dem Kassierer, der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(2)Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin oder der Kassierer sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3)Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4)Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5)Vorstandssitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Einladung mit verkürzter Frist zustimmen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf bis zu einen Tag verkürzt werden, wenn bei Aufschub dem Verein ein Schaden von einigem Gewicht entstehen würde.
(6)Der Vorstand fasst Beschlüsse im Rahmen von Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(7)Der Vorstand beschließt insbesondere über Zuschüsse an örtliche Vereine und Zusammenschlüsse, bis zu einem von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Betrag.
(8)Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit ausscheiden, ist im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung diese Vakanz für den restlichen Zeitraum nachzubesetzen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(2)Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung oder in Textform (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden, wenn andernfalls dem Verein ein Schaden von einigem Gewicht droht.
(3)Versammlungsleitung übernimmt die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, andernfalls eine gewählte Versammlungsleitung.
(4)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6)Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7)Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Genehmigung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- Satzungsänderungen
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Zuschüsse an örtliche Vereine und Zusammenschlüsse, die den festgelegten jährlichen Betrag übersteigen
- die Auflösung des Vereins
(8)Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(9)Eine Mitgliederversammlung kann auch virtuell durchgeführt werden, ist jedoch gegenüber der Präsenzversammlung nachrangig.
(10)Der Vorstand entscheidet über die Form und informiert die Mitglieder in der Einladung.
(11)Eine virtuelle Versammlung ist unzulässig für die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
(12)Bis eine Woche vor der Versammlung können Mitglieder Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen.
§ 6 Finanzierung und Kassenführung
(1)Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungserlöse, Spenden und öffentliche Zuschüsse, sowie ggf. aus Einnahmen aus lokalem Gemeinschaftseigentum (z. B. Solarpark), sofern eine zweckgebundene Verwendung in Absprache mit dem Ortschaftsrat erfolgt.
(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)Die Kassierer*in oder der Kassierer führt die Kasse des Vereins, dokumentiert und belegt sämtliche Einnahmen und Ausgaben und erstellt einen Jahresabschluss, der vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
§ 7 Kassenprüfer
(1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für drei Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2)Die Kassenprüfer*innen prüfen den Jahresabschluss und geben eine Stellungnahme zur Entlastung des Vorstands ab.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1)Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 2 Abs. 1 in der Ortschaft Andorf.
§ 9 Protokoll
(1)Das Vereinsprotokoll enthält die Mindestangaben gemäß §§ 32 und 34 BGB.